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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15 (https://dejure.org/2015,38446)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2015 - 2 N 29.15 (https://dejure.org/2015,38446)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. November 2015 - 2 N 29.15 (https://dejure.org/2015,38446)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Unzulässigkeit eines Bordells im allgemeinen Wohngebiet; Definition eines größeren Bordellbetriebs

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 7 Nr 8 Buchst b BauO BE, § 4 Abs 1 BauNVO, ProstG, Art 3 Abs 1 GG
    Bordell; allgemeines Wohngebiet; Gebietsverträglichkeit; Nutzungsuntersagung; Baugenehmigung; Funktionslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

    Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15
    Ob ein Vorhaben diesen Anforderungen entspricht, ist nach der Rechtsprechung zum Erfordernis der Gebietsverträglichkeit auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2004 - 4 B 15.04 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris Rn. 8; und vom 31. Juli 2013 - 4 B 8.13 -, juris Rn. 7).

    Das ist der Fall, wenn das Vorhaben aufgrund seiner atypischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVewG, Beschluss vom 28. Februar 2008, a.a.O., Rn. 6, 15; Beschluss vom 31. Juli 2013, a.a.O., Rn. 7).

    Vielmehr geht es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008, a.a.O., Rn. 11).

  • BVerwG, 17.12.2014 - 6 C 28.13

    Keine Einschränkung der Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15
    Derartige Regelungen können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts getroffen werden, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzwürdigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingte Unruhe", wie zum Beispiel das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 BvR 224.07 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 28.13 -, juris Rn. 13).

    Eine lokale Steuerung der Prostitutionsausübung kann, wie bereits ausgeführt, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzwürdigkeit und Sensibilität gekennzeichnet ist und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingte Unruhe" befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009, a.a.O., Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 13).

  • BVerwG, 31.07.2013 - 4 B 8.13

    Stundenhotel mit in Stundenblöcken gestaffelter Nutzungsdauer in einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15
    Ob ein Vorhaben diesen Anforderungen entspricht, ist nach der Rechtsprechung zum Erfordernis der Gebietsverträglichkeit auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2004 - 4 B 15.04 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris Rn. 8; und vom 31. Juli 2013 - 4 B 8.13 -, juris Rn. 7).

    Das ist der Fall, wenn das Vorhaben aufgrund seiner atypischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVewG, Beschluss vom 28. Februar 2008, a.a.O., Rn. 6, 15; Beschluss vom 31. Juli 2013, a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2015 - 10 B 1.14

    Vergnügungsstätten; Wettbüro; kommerzielle Unterhaltung; Nutzungsänderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15
    Dasselbe gilt für allgemeine Wohngebiete nach dem Berliner Baunutzungsplan (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015 - OVG 10 B 1.14 -, juris Rn. 40).

    Wie bereits ausgeführt (vgl. oben unter 1. b), sind die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. dazu in Bezug auf den Baunutzungsplan auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2015, a.a.O., Rn. 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2007 - 2 S 53.06

    Untersagung der Nutzung eines Gebäudes als Bordell

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15
    Ob ein Vorhaben diesen Anforderungen entspricht, ist nach der Rechtsprechung zum Erfordernis der Gebietsverträglichkeit auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2004 - 4 B 15.04 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris Rn. 8; und vom 31. Juli 2013 - 4 B 8.13 -, juris Rn. 7).

    Das streitgegenständliche Vorhaben ist, insbesondere hinsichtlich seiner Lage und des Betriebsumfangs, mit dem Vorhaben vergleichbar, das dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senats vom 2. März 2007 (a.a.O.) zugrundelag.

  • BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03

    Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15
    Davon kann allerdings erst dann die Rede sein, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, und die in Rede stehende Festsetzung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 25.03.2004 - 4 B 15.04

    Begriff des "Wohnens" im Sinne von § 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15
    Ob ein Vorhaben diesen Anforderungen entspricht, ist nach der Rechtsprechung zum Erfordernis der Gebietsverträglichkeit auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2004 - 4 B 15.04 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris Rn. 8; und vom 31. Juli 2013 - 4 B 8.13 -, juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 05.05.2009 - 19 A 91.07

    "Salon Prestige" darf weiter betrieben werden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15
    Im Hinblick auf den dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2009 - VG 19 A 91.07 - (bei juris) zugrundeliegenden Betrieb besteht ein maßgeblicher Unterschied bereits darin, dass der Beklagte insoweit durch das die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellende Urteil gebunden ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 2 B 1.14

    Baugenehmigung; Nutzungsänderung; Bordell; bordellähnlicher Betrieb; Mischgebiet;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15
    Da bereits nach Art und Umfang des streitigen Bordellbetriebs sowie unter Berücksichtigung seiner von den Abend- bis in die frühen Morgenstunden reichenden Betriebszeiten mit einer erheblichen nächtlichen Kundenfluktuation und damit mit äußerlich wahrnehmbaren Auswirkungen zu rechnen ist, die gemessen an dem Leitbild eines allgemeinen Wohngebiets mit dessen Gebietscharakter unvereinbar sind, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben in jeder Hinsicht auch die sog. "milieutypischen Begleiterscheinungen" erwarten lässt, die nach der Rechtsprechung in solchen Fällen typischerweise zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2005 - OVG 10 S 3.05 -, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 29. Januar 2015 - OVG 2 B 1.14 -, juris Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2005 - 10 S 3.05

    Genehmigungsfähigkeit eines bordellartigen Betriebes; Formelle Illegalität als

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 - 2 N 29.15
    Da bereits nach Art und Umfang des streitigen Bordellbetriebs sowie unter Berücksichtigung seiner von den Abend- bis in die frühen Morgenstunden reichenden Betriebszeiten mit einer erheblichen nächtlichen Kundenfluktuation und damit mit äußerlich wahrnehmbaren Auswirkungen zu rechnen ist, die gemessen an dem Leitbild eines allgemeinen Wohngebiets mit dessen Gebietscharakter unvereinbar sind, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob das Vorhaben in jeder Hinsicht auch die sog. "milieutypischen Begleiterscheinungen" erwarten lässt, die nach der Rechtsprechung in solchen Fällen typischerweise zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2005 - OVG 10 S 3.05 -, juris Rn. 10; Urteil des Senats vom 29. Januar 2015 - OVG 2 B 1.14 -, juris Rn. 32).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 2 B 2.18

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb einer prostitutiven Einrichtung

    Solche bordellartigen Betriebe und Bordelle sind mit der im Mischgebiet zulässigen Wohnnutzung unverträglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 14 m.w.N., wo dies - ohne nähere Begründung - als "allgemeine Meinung" bezeichnet wird; ebenso Senatsurteil vom 29. Januar 2015 - OVG 2 B 1.14 - juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - OVG 2 N 29.15 - GewArch 2016, 122 : vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 1998 - 5 S 2570.96 - juris Rn. 16; OVG Koblenz, Beschluss vom 16. September 2013 - 8 A 10560.13 - juris Rn. 7 f.).

    Es verhält sich jedoch nicht zu der Frage, wie bordellartige Betriebe oder vergleichbare Einrichtungen planungsrechtlich zu bewerten sind (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 30. April 2009 - 3 A 1284.08 - juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 25. November 2015, a.a.O., S. 124; vgl. ferner OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003 - 2 S 5.03 - juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 18. April 2017 - 2 A 1217.16 - juris Rn. 6; Hornmann in: BeckOK BauNVO, Stand: 15. März 2019, Rn. 52.4 zu § 6; im Ergebnis ebenso Senatsbeschluss vom 14. Juni 2010, a.a.O., Rn. 6).

  • VG Berlin, 26.07.2016 - 19 K 192.14

    Umspannwerk kann im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein

    Die Rechtsprechung ist deshalb dazu übergegangen, bei der Anwendung des § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b Var. 3 BO 58 die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entsprechend heranzuziehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 9 und vom 25. November 2015 - OVG 2 N 29.15 -, juris Rn. 5).

    Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit eines Gewerbebetriebs sind demnach alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. März 2007, a.a.O., Rn. 9 und vom 25. November 2015, a.a.O., Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - 4 B 15/04 -, juris Rn. 9).

  • VG Berlin, 15.07.2016 - 19 K 192.14

    Baugenehmigung zur Errichtung eines Umspannwerkes

    Die Rechtsprechung ist deshalb dazu übergegangen, bei der Anwendung des § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. b Var. 3 BO 58 die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entsprechend heranzuziehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. März 2007 - OVG 2 S 53.06 -, juris Rn. 9 und vom 25. November 2015 - OVG 2 N 29.15 -, juris Rn. 5).

    Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit eines Gewerbebetriebs sind demnach alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. März 2007, a.a.O., Rn. 9 und vom 25. November 2015, a.a.O., Rn. 5 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - 4 B 15/04 -, juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 2 S 5.17

    Funktionslosigkeit eines ein Allgemeines Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans

    Davon kann allerdings erst dann die Rede sein, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, und die in Rede stehende Festsetzung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. Beschluss des Senats vom 25. November 2015 - OVG 2 N 29.15 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 19.09.2017 - 3 K 280/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

    Davon kann allerdings erst dann die Rede sein, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, und die in Rede stehende Festsetzung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. Beschluss des Senats vom 25. November 2015 - OVG 2 N 29.15 - juris Rn. 22 m.w.N.).
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